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Art. 16 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayStG – Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 2) die §§ 80 bis 88 BGB mit Ausnahme von § 83c Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. 2Die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist von der Stiftungsbehörde mit der Anerkennung ausdrücklich festzustellen. 3Die Anerkennung der Stiftung ist entbehrlich, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist. 4Gleiches gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung.

(2) Die Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts muss zusätzlich zu den nach § 81 Abs. 1 BGB erforderlichen Bestimmungen auch Regelungen enthalten über:

  1. 1.

    Rechtsstellung und Art der Stiftung,

  2. 2.

    Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse aller vorgesehenen Stiftungsorgane.

(3) 1Ändert sich die Rechtsstellung einer Stiftung nach ihrer Anerkennung, so ist diese Änderung von der Stiftungsbehörde festzustellen. 2Die Änderung wird erst mit Bestandskraft der Feststellung wirksam.