Art. 3 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt I – Allgemeines
Art. 3 BayStatG – Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes
(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.
(2) Einzelangaben dürfen an das Landesamt und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken übermittelt werden und von dort - auch in aufbereiteter Form - rückübermittelt werden.