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Art. 8 BaySchlG
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO

Titel: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchlG
Gliederungs-Nr.: 300-1-5-J, 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BaySchlG – Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt

(1) Schlichter der Gütestellen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sind Personen, die den Beruf des Notars oder des Rechtsanwalts ausüben. Sie beachten bei Ausübung des Schlichteramts ihre allgemeinen Berufspflichten. Sie üben ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus. Sie tragen für eine zügige Erledigung der Schlichtungsverfahren Sorge.

(2) Den Schlichtem steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wer als Schlichter tätig war, kann in der selben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.

(3) Die Aufsicht über die Notare als Schlichter führt die Landesnotarkammer, die Aufsicht über die Rechtsanwälte als Schlichter die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer Die Aufsichtsbehörde kann die hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnungen treffen. Sie hat darauf zu achten, dass die Schlichter den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen. Sie kann jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten verlangen.