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Art. 13 BaySchlG
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung

Titel: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchlG
Gliederungs-Nr.: 300-1-5-J, 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BaySchlG – Vergütung

(1) Die Schlichter nach Art. 5 Abs. 1 und 2 erheben für ihre Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Sie erhalten Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt

  1. 1.
    50 Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet,
  2. 2.
    100 Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.

(3) Werden Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung im Auftrag beider Parteien tätig, entsteht eine weitere Gebühr in Höhe von 50 Euro.

(4) Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten der Schlichter abgegolten. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen können die Schlichter einen Pauschsatz von 20 Euro fordern.