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Art. 9 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt II – Staatliche Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BaySchFG – Schulverband

(1) Mit der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon (Verbandsschule) entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 getroffen ist oder die Aufwandsträgerschaft nach Art. 17 Abs. 1 KommZG einem Zweckverband übertragen ist, dessen Mitglieder die Gemeinden sind. Auf Schulverbände finden die für Zweckverbände geltenden Regelungen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Er ist an Stelle seiner Mitgliedergemeinden Träger des Schulaufwands für die Verbandsschule.

(3) In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.

(4) Ist noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt, wird die Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister der Schulsitzgemeinde einberufen. Sie muss binnen einer Woche einberufen werden, wenn es ein Viertel der Verbandsräte nach Abs. 3 verlangt.

(5) Die zur Deckung des Finanzbedarfs zu erhebende Umlage wird nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde bemessen. Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Abweichendes beschließen.

(6) Mit der Errichtung von Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder der Mittelschulstufe eines Förderzentrums, Förderschwerpunkt Sprache, für das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teilen davon, eines anderen Förderzentrums oder einer Schule für Kranke für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Förderschulverband oder ein Krankenhaus-Schulverband aus den beteiligten Gebietskörperschaften. Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. An Stelle des ersten Bürgermeisters und Gemeinderats handeln für einen Bezirk der Bezirkstagspräsident und Bezirkstag, für einen Landkreis der Landrat und Kreistag. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.

(7) Mit der Auflösung der Verbandsschule erlischt der Schulverband.