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Art. 47 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt V – Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 47 BaySchFG – Schulgeldfreiheit

(1) Ersatzschulen können Schulgeld erheben; Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.

(2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.

(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 110 € je Kalendermonat.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der in Art. 45 Abs. 2 und 3 genannten Art besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 v.H. des Betrags nach Absatz 3.

(5) Schulgeldersatz wird nicht gewährt, wenn den Schülerinnen und Schülern im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung das Schulgeld zu ersetzen ist.