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Art. 45 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs → d) – Staatlich genehmigte Ersatzschulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 45 BaySchFG – Zuschüsse

(1) Für eine ab Jahrgangsstufe 5 als Ersatzschule genehmigte "Einheitliche Volks- und Höhere Schule", die nach der Pädagogik Rudolf Steiners unterrichtet (Freie Waldorfschule), erhält der Schulträger Leistungen in Anwendung des Art. 41, wenn

  1. 1.

    die Schule nach Jahrgangsstufen einschließlich der Jahrgangsstufe 13 voll ausgebaut ist,

  2. 2.

    Abiturprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,

  3. 3.

    die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der verwandten öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.

Die Freie Waldorfschule gilt für die Bezuschussung ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium; je Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufe 13 wird ein Zuschlag von 0,8 Lehrerwochenstunden gewährt.

Für eine Förderung nach diesem Absatz müssen außerdem die in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(2) Für staatlich genehmigte Ersatzschulen der in Art. 38 und 41 genannten Schularten sowie für Ersatzschulen nach Abs. 1, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht erfüllen, erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41, wenn

  1. 1.

    eine Schule als Realschule oder als Gymnasium mindestens vier, als berufliche Schule oder als Schule des Zweiten Bildungswegs mindestens drei Schuljahre betrieben wurde und der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist, und

  2. 2.

    keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.

Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Notwendige Baumaßnahmen können in entsprechender Anwendung des Art. 43 gefördert werden.