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Art. 39 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs → a) – Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BaySchFG

(weggefallen)