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Art. 35 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt III – Private Förderschulen und Schulen für Kranke

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 35 BaySchFG – Gliederung und Ausbau

Private Förderschulen erhalten staatliche Leistungen nach Art. 33 und 34 nur, wenn sie in Gliederung und Ausbau dem Art. 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayEUG entsprechen und in jeder danach zulässigen Klasse oder Gruppe mehr Schülerinnen und Schüler als die Hälfte der durch das Staatsministerium festgesetzten Schülerhöchstzahl je Klasse oder Gruppe betreuen.