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Art. 31 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt II – Private Grundschulen und Mittelschulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BaySchFG – Leistungen für den Personalaufwand; Verordnungsermächtigung

(1) Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet wird. Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde. Soweit ein Anteil von mehr als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:

  1. 1.

    bei einem Anteil von mehr als 25 v.H. um 5 v.H.,

  2. 2.

    bei einem Anteil von mehr als 50 v.H. um 10 v.H.,

  3. 3.

    bei einem Anteil von mehr als 75 v.H. um 15 v.H.

(2) Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachfolgenden Tabellen ermittelt.

A: Grundschulen

Schülerzahlbereichje Schüler ... LWStdFür die ersten ... SchülerLWStd
14 bis 501,3781321,20
51 bis 1001,2725072,10
101 bis 1501,272100134,60
151 bis 2001,219150196,10
201 bis 2501,219200254,40
251 bis 3001,219250313,80
301 bis 3501,166300373,10
351 bis 4001,166350430,40
401 bis 4501,166400488,70
451 bis 5001,113450545,90
ab 5011,113500600,00

B: Mittelschulen

Schülerzahlbereichje Schüler ... LWStdFür die ersten ... SchülerLWStd
14 bis 502,0201321,80
51 bis 1001,9665093,90
101 bis 1501,911100192,20
151 bis 2001,856150283,90
201 bis 2501,747200376,70
251 bis 3001,747250464,10
301 bis 3501,747300549,30
351 bis 4001,747350636,60
401 bis 4501,693400724,00
451 bis 5001,693450808,10
ab 5011,693500808,10

Von den nach Satz 1 ermittelten Lehrerwochenstunden sind die auf das nach Abs. 5 zugeordnete staatliche Personal entfallenden Lehrerwochenstunden in Abzug zu bringen.

(3) Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr; bei Neugründungen sind in den ersten beiden Schuljahren die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. (1)

(4) Die Tabellen in Abs. 2 werden im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. August des Überprüfungsjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrereinheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;

  2. 2.

    dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

Die bisherigen Werte in den Spalten 2 und 4 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.

(5) Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 28 bei Grundschulen und 27 bei Mittelschulen. Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I-III nach Maßgabe von Art. 59b, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen. Zusätzlich ist bei der Berechnung der Bezüge die Zulage nach Art. 108 Abs. 14 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zugrunde zu legen.

(6) Dem Schulträger einer staatlich anerkannten Schule werden auf Antrag im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen. Bei der Auswahl der Lehrkräfte und Förderlehrer wird auf die Vorschläge des Schulträgers Rücksicht genommen. Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. Die Lehrkräfte werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet; die Unterrichtspflichtzeiten des zugeordneten staatlichen Personals sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. Andere Tätigkeiten bedürfen der Vereinbarung zwischen Schulträger und dem staatlichen Personal; die Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. Der Schulträger kann durch seinen gesetzlichen Vertreter über die Schulleiterin oder den Schulleiter dem staatlichen Personal Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lernmitteln sowie zur Organisation geben. Dem Schulträger obliegt die örtliche Fürsorgepflicht auch für die ihm zugeordneten staatlichen Beamten und Angestellten.

(7) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahren ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v.H. der Leistungen nach Absatz 1. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Mittelschulstufe oder eine bereits bestehende Mittelschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, sowie für genehmigte Außenstellen. (2) Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.

(1) Red. Anm.:

Nach § 11 Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334) sind abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG bei privaten Grundschulen bzw. bei privaten Hauptschulen, die spätestens mit Wirkung zum 1. August 2010 schulaufsichtlich genehmigt sind, für die Berechnung der pauschalen Personalkostenzuschüsse in den ersten vier Jahren des Bestehens der Grundschule bzw. in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Hauptschule die tatsächlichen Schülerzahlen maßgebend.

(2) Red. Anm.:

Nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334) sind für die Hauptschulstufe Art. 31 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BaySchFG nicht anzuwenden, soweit eine private Grundschule bis zum 31. März 2011 die Erweiterung um eine Hauptschulstufe beantragt.