Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BaySchFG – Schulaufwand

(1) Der nicht zum Personalaufwand (Art. 2) gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. Er umfasst den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.

(2) Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage und der Räume für Schulen für Kranke in Kliniken einschließlich der Sportstätten, Erholungsflächen und, soweit erforderlich, Hausmeisterwohnungen,

  2. 2.

    die Lehrmittel, die Lernmittel, soweit für sie nach Art. 21 Lernmittelfreiheit gewährt wird, Büchereien, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen,

  3. 3.

    die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts (Art. 50 Abs. 3 BayEUG),

  4. 4.

    Schulveranstaltungen,

  5. 5.

    Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens,

  6. 6.

    Geschäftsbedürfnisse der Schule,

  7. 7.

    Schülerheime für berufliche Schulen - bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung -, soweit sie für den Schulbetrieb erforderlich sind,

  8. 8.

    die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen.

(3) Zum Hauspersonal gehören die für Verwaltung und Bewirtschaftung der Schulanlage erforderlichen Dienstkräfte.

(4) Zum Schulaufwand der Grundschulen, Mittelschulen und der Förderschulen gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einschließlich der Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 BayEUG gastweise eine andere Schule besuchen, mit Ausnahme des Schulbesuchs nach Art. 43 Abs. 4 BayEUG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayEUG. Die Aufwandsträger können untereinander oder mit anderen kommunalen Körperschaften abweichende Regelungen für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung bei der Beförderung auf dem Schulweg von Schülerinnen und Schülern in Mittlere-Reife-Klassen und Klassen für besondere pädagogische Aufgaben im Sinn von Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG vereinbaren.

(5) Zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen gehören auch die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dort nach Maßgabe des Art. 41 BayEUG unterrichtet und gefördert werden können, sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 30a Abs. 6 Satz 1 BayEUG an den allgemeinen Schulen. Die Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler in Partnerklassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 2 BayEUG gehören zum Schulaufwand der Schule, deren Schülerinnen und Schüler die Klasse besuchen.