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Art. 23 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt IV – Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BaySchFG – Schulgeldfreiheit

(1) An öffentlichen Schulen wird Schulgeld nicht erhoben; an kommunalen Fachschulen kann Schulgeld erhoben werden.

(2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.

(3) Der Schulträger kann für Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die das übliche Entgelt für den Besuch eines Kindergartens mit Halbtagsbetreuung nicht übersteigen sollen. Soweit die Gebühren von kommunalen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern übernommen werden müssten, werden sie nicht erhoben.