Art. 23 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt IV – Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit
Art. 23 BaySchFG – Schulgeldfreiheit
(1) An öffentlichen Schulen wird Schulgeld nicht erhoben; an kommunalen Fachschulen kann Schulgeld erhoben werden.
(2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.
(3) Der Schulträger kann für Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die das übliche Entgelt für den Besuch eines Kindergartens mit Halbtagsbetreuung nicht übersteigen sollen. Soweit die Gebühren von kommunalen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern übernommen werden müssten, werden sie nicht erhoben.