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Art. 11 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt II – Staatliche Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BaySchFG – Staatliche Heimschulen

(1) Bei staatlichen Realschulen, Gymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen, die das Staatsministerium zu Heimschulen erklärt, sowie bei der Landesschule für Körperbehinderte trägt der Staat neben dem Personalaufwand auch den gesamten übrigen Aufwand für die Schule und das Heim, soweit das Heim nicht von einer Stiftung betrieben wird.

(2) Wird eine bestehende Schule zur Heimschule erklärt, so ist das Eigentum an den dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen auf den Staat zu übertragen. Die Übertragung des Eigentums darf weder von der Übernahme von Verbindlichkeiten noch von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.

(3) Wird das Heim einer staatlichen Heimschule aufgelöst, so ist das Eigentum an den dem Schulbetrieb dienenden beweglichen und unbeweglichen Sachen auf die zuständige kommunale Körperschaft (Art. 8) zu übertragen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung, den Schulaufwand zu tragen, geht ab 1. Januar des der Auflösung folgenden Jahres auf die zuständige kommunale Körperschaft über. Ab dem gleichen Zeitpunkt ist die kommunale Körperschaft verpflichtet, die in der Schule beschäftigten, zum Hauspersonal gehörenden Dienstkräfte in ihrer bisherigen Rechtsstellung zu übernehmen.