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Art. 1 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BaySchFG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG), Ersatzschulen (Art. 3 Abs. 2, Art. 91 BayEUG) und Schulvorbereitende Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1 BayEUG) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium). Zweiter und Dritter Teil gelten mit Ausnahme der Art. 5 Abs. 1, Art. 43 und Art. 45 Abs. 3 nicht für die Berufsfachschulen für Pflege.