Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayRKG – Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Der Nachweis der Mehraufwendungen kann bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Antragstellung von der für die Abrechnung zuständigen Stelle (Art. 26) verlangt werden. Werden Nachweise auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3) Auf die Reisekostenvergütung sind Zuwendungen Dritter, die Dienstreisenden ihres Amts wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, anzurechnen. Art. 11 bleibt unberührt.

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörden wahrgenommene Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; dies gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des Art. 20 mit Ablauf des Tages, an dem den Dienstreisenden bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

(6) Auf Reisekostenvergütung und Kostenerstattung nach Art. 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden.