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Art. 9 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayRiG – Übertragung eines weiteren Richteramts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht oder an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.