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Art. 72 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → III. – Disziplinarverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 72 BayRiG – Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.