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Art. 41 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BayRiG – Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1.
    mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde, der die Dienstaufsicht über die Gerichte zusteht, für die der Präsidialrat errichtet ist.

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. Art. 40 Abs. 5 gilt entsprechend für die Niederlegung des Ehrenamts.

(3) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. Die gerichtliche Entscheidung können beantragen:

  1. 1.
    mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats,
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde.