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Art. 38 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 38 BayRiG – Präsidialräte der übrigen Gerichtsbarkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden und
  2. 2.
    vier von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(2) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzenden und
  2. 2.
    vier von den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und
  2. 2.
    vier von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen je zwei in den Landesarbeitsgerichtsbezirken München und Nürnberg Richter sein müssen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, dessen Bezirk der betroffene Richter angehört. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(4) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten eines Finanzgerichts als Vorsitzenden und
  2. 2.
    vier von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen zwei bei dem Finanzgericht München und zwei bei dem Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Finanzgerichts, bei dem einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Finanzgerichts, dem der betroffene Richter angehört. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.