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Art. 34 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 34 BayRiG – Rechtsweg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (Art. 32) entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften des Art. 81 Abs. 2 und in der Besetzung des Art. 82 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der bei den Verwaltungsgerichten bestehenden Fachkammern richtet sich in den Fällen des Absatzes 2 nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.