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Art. 29 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayRiG – Wahl der Bezirksrichterräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Mitglieder der Bezirksrichterräte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden jeweils von den Richtern des Oberlandesgerichtsbezirks in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Mitglieder der Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit werden jeweils von den Richtern des Landesarbeitsgerichtsbezirks in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.