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Art. 28 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayRiG – Wahl der Hauptrichterräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Mitglieder der Hauptrichterräte werden von den Richtern der einzelnen Gerichtszweige aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

(2) Zum Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen die Richter der Oberlandesgerichtsbezirke München, Nürnberg und Bamberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.

(3) Zum Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit wählen die Richter der Landesarbeitsgerichtsbezirke München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.

(4) Zum Hauptrichterrat der Finanzgerichtsbarkeit wählen die Richter der Finanzgerichte München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Gericht.