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Art. 24 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayRiG – Neuwahl (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. 2.
    er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  3. 3.
    er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.

(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat abweichend von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen.