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Art. 5a BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 5a BayRG – Allgemeine Regelungen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat

(1) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,

  2. 2.

    Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,

  3. 3.

    hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

  4. 4.

    Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

  5. 5.

    Angestellte oder ständige Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks,

  6. 6.

    Personen, die den Organen eines anderen öffentlich- rechtlichen Rundfunkveranstalters oder einer Landesmedienanstalt angehören.

Der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden. Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien. Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(3) Veröffentlicht werden

  1. 1.

    die Zusammensetzung des Rundfunkrats, seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,

  2. 2.

    die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.

Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt des Bayerischen Rundfunks und wahren

  1. 1.

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bayerischen Rundfunks,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen seiner Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und

  3. 3.

    die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.

Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.

(4) Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. Eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören. Mitglieder des Rundfunkrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.

(6) Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese wird im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Mittel sind gesondert im Haushaltsplan auszuweisen und den Gremienvorsitzenden im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Personalmaßnahmen, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, können gegen deren Willen nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden getroffen werden. Die Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

(7) Die Mitglieder des Rundfunk- und Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision). Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfuss auf Geschäfts- oder Vertragspartner des Bayerischen Rundfunks ausübt. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Rundfunk- bzw. der Verwaltungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Rundfunk- bzw. im Verwaltungsrat. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.