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Art. 2 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayRG – Aufgabe

(1) Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Telemedien.

(2) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet das Dritte Fernsehprogramm "Bayerisches Fernsehen", das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen auf Grund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme.

(3) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet bis zu zehn terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme. Davon werden bis zu fünf Hörfunkprogramme analog und fünf Hörfunkprogramme ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. Jedes Programm muss einen der folgenden Schwerpunkte haben:

  • populäre Musik und Unterhaltung,

  • Kultur,

  • Musik für ein jüngeres Publikum,

  • klassische Musik,

  • Nachrichten und Informationen,

  • Inhalt für ein älteres Publikum,

  • Bildung, Wissen und Gesellschaft,

  • Service, Beratung und Ereignisse,

  • Bayern und Regionales,

  • Jugend.

Das Gesamtangebot muss alle Schwerpunkte abdecken. Der Rundfunkrat legt die Programmrichtlinien fest.

(4) Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Hörfunkprogramm ist zulässig, wenn die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme nicht vergrößert wird und dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen.