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Art. 5 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayRDG – Aufgaben der Aufgabenträger

(1) 1Der ZRF legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde nach Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 1 zuständig ist. 2Er überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit, entscheidet über erforderliche Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die eine Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfs begründen können und setzt seine Entscheidungen unverzüglich um. 3Der ZRF hat bei seinen Entscheidungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) 1Bei Entscheidungen nach Abs. 1 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören. 2Die Festlegung von Notarzt-Standorten wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffen.

(3) 1Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die betroffenen ZRF zu beteiligen. 2Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den ZRF bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren.

(4) 1Dem ZRF obliegt die Alarmierungsplanung im Rettungsdienst, um eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der benötigten Einsatzmittel zu gewährleisten. 2Die Planung ist mit der Alarmierungsplanung benachbarter Aufgabenträger und der Kreisverwaltungsbehörden sowie mit der Integrierten Leitstelle (ILS) abzustimmen; die im Rettungsdienst tätigen Durchführenden sind anzuhören.