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Art. 33 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Finanzierung des Rettungsdienstes → Abschnitt 2 – Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayRDG – Staatliche Kostenerstattung

(1) 1Der Staat erstattet den Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung die notwendigen Kosten der Anschaffung von

  1. 1.

    kommunikations- und informationstechnischer Ausstattung der Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen,

  2. 2.

    Einsatzfahrzeugen und ihrer Ausstattung,

  3. 3.

    Rettungsbooten und ihrer Ausstattung,

  4. 4.

    Sondergeräten,

  5. 5.

    Fernmeldegeräten,

  6. 6.

    spezieller Einsatzleitsoftware und Geodaten,

soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. 2Betriebskosten sowie die Kosten der Anschaffung von Investitionsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.

(2) 1Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt die oberste Rettungsdienstbehörde nach Anhörung der Durchführenden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. 2Die Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrunde gelegt.

(3) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Festsetzung durch einen Erstattungsbescheid nach Nachweis der entstandenen Kosten. 2Auf den Erstattungsanspruch werden bei der Anschaffung Vorauszahlungen geleistet.