Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 28 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Genehmigung → Abschnitt 1 – Genehmigungspflicht und -verfahren

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayRDG – Genehmigungsurkunde

(1) 1Ist die Genehmigung unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. 2Diese muss enthalten:

  1. 1.

    Name und Betriebssitz des Unternehmers,

  2. 2.

    Angaben zum Krankenkraftwagen und zur Beförderungsart, für die die Genehmigung erteilt wird,

  3. 3.

    Standort des Krankenkraftwagens und Angabe der Betriebszeiten, sofern solche festgelegt sind,

  4. 4.

    Geltungsdauer der Genehmigung,

  5. 5.

    etwaige Bedingungen und Auflagen,

  6. 6.

    Bezeichnung der für die Aufsicht zuständigen Rettungsdienstbehörde.

(2) 1Der Genehmigungsinhaber erhält ein Original und eine beglaubigte Ausfertigung. 2Weitere Ausfertigungen sind nicht zulässig. 3Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das für sie zuständige öffentliche Register nachgewiesen ist.

(3) 1Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden. 2Die beglaubigte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist im Einsatz stets im Krankenkraftwagen mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) 1Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, sind die Genehmigungsurkunde und die beglaubigte Ausfertigung unverzüglich einzuziehen. 2Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.