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Art. 25 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Genehmigung → Abschnitt 1 – Genehmigungspflicht und -verfahren

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayRDG – Antragstellung

(1) 1Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss die jeweilige Genehmigungsleistung sowie die Art und den Standort des eingesetzten Krankenkraftwagens bezeichnen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten

  1. 1.

    für den Antragsteller Namen und Betriebssitz, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, sowie Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für Genehmigungsleistungen besitzt oder besessen hat,

  2. 2.

    für die zur Geschäftsführung bestellten Personen Namen, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Tätigkeitsort innerhalb des Unternehmens und Angaben zur fachlichen Eignung.

(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung

  1. 1.

    der Identifikation des Antragstellers und der zur Führung der Geschäfte berufenen Personen, ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung sowie

  2. 2.

    der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs

ermöglichen.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere ein polizeiliches Führungszeugnis, verlangen.