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Art. 2 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Grundlagen

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayRDG – Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlicher Rettungsdienst ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, Einsatzmittel und Personen, die auf Grund Beauftragung oder Bestellung durch einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) oder die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns an der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen beteiligt sind.

(2) 1Notfallrettung umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. 2Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. 3Notfallmedizinische Versorgung sind die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. 4Notfalltransport ist die Beförderung von Notfallpatienten unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung.

(3) 1Notarztdienst ist die Mitwirkung von Notärzten und Telenotärzten in der Notfallrettung. 2Notärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die über besondere medizinische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Behandlung und den Transport von Notfallpatienten verfügen (Notarztqualifikation). 3An Telenotärzte können darüber hinaus zusätzliche nicht medizinische Qualifikationsanforderungen gestellt werden (Telenotarztqualifikation).

(4) 1Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Verlegungsarzt, geeigneten Krankenhausarzt oder Telenotarzt bedürfen. 2Verlegungsärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die hierfür über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen.

(5) 1Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist. 2Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.

(6) Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist.

(7) 1Krankenkraftwagen sind Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Kranken oder Verletzen verwendet werden und nach den Zulassungsdokumenten als Krankenkraftwagen ausgewiesen sind. 2Rettungswagen und Notarztwagen sind Krankenkraftwagen, die für die Notfallrettung besonders eingerichtet sind. 3Verlegungsrettungswagen sind Rettungswagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport besonders eingerichtet sind. 4Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den arztbegleiteten Patiententransport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten mit erhöhtem Überwachungs- und Therapieaufwand besonders eingerichtet sind. 5Krankentransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport von Kranken und Verletzten, die nicht Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet sind.

(8) 1Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Notarzt beim Einsatz unabhängig vom Rettungswagen zum Einsatzort befördert wird. 2Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes, mit denen der Verlegungsarzt beim Einsatz unabhängig vom Krankenkraftwagen zum Einsatzort befördert wird.

(9) Luftrettung ist die Durchführung von Notfallrettung und arztbegleitetem Patiententransport sowie die Unterstützung von Einsätzen der Landrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung mit Luftfahrzeugen.

(10) Rettungstransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für die Notfallrettung, Intensivtransporthubschrauber sind Luftfahrzeuge, die in erster Linie für den arztbegleiteten Patiententransport eingesetzt werden.

(11) Berg- und Höhlenrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Gebirge, im unwegsamen Gelände und in Höhlen, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.

(12) Wasserrettung ist die Rettung verletzter, erkrankter oder hilfloser Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern, die Beförderung dieser Personen bis zu einer Stelle, die zu deren Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeignet ist, im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung, sowie die medizinische Versorgung dieser Personen am Einsatzort und während der Beförderung.

(13) Freiwillige Hilfsorganisationen im Sinn dieses Gesetzes sind das Bayerische Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V., der Malteser-Hilfsdienst e.V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. sowie deren rechtlich selbständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten, und deren Tätigkeit zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder beruht.

(14) Organisationen oder Vereinigungen sind gemeinnützig im Sinn dieses Gesetzes, wenn

  1. 1.

    ihr Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und sie etwaige Gewinne in die soziale Aufgabe reinvestieren,

  2. 2.

    sie eine gemeinnützige Organisationsstruktur mittels eines Feststellungsbescheides nach § 60a der Abgabenordnung oder einer anderen gleichwertigen Bescheinigung nachweisen können oder

  3. 3.

(15) Genehmigungsleistungen sind die in Art. 21 Abs. 1 genannten rettungsdienstlichen Leistungen.

(16) 1Unternehmer ist, wer Genehmigungsleistungen erbringt. 2Durchführende des Rettungsdienstes sind Unternehmer, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport beauftragt sind, sowie die mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch öffentlich-rechtliche Verträge Beauftragten.

(17) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind die Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

(18) Notfalldaten sind alle Daten, die einem Notfall sowie dessen rettungsdienstlicher und klinischer Versorgung und Behandlung zuzuordnen sind.

(19) Identitätsdaten sind

  1. 1.

    der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift sowie Angaben zur telekommunikativen Erreichbarkeit,

  2. 2.

    Angaben zur Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Beihilfestelle, Krankenversichertennummer, Beihilfenummer und Personalnummer,

  3. 3.

    Patientenidentifikationsnummern; dazu gehört jede Art von Kennnummer, die einer Person von einer Stelle nach Art. 55 Abs. 1 zugewiesen wurde.

(20) Notfalldatensatz ist die strukturierte Zusammenstellung folgender Notfalldaten:

  1. 1.

    Art, Ort und Zeitpunkt des Notfalls,

  2. 2.

    Art, Zeitpunkt und Inhalt der Meldung des Notfalls,

  3. 3.

    Angaben zu Organisation, Zahl und Qualifikationsstatus der Rettungskräfte, zu Rettungsmitteln, Einsatzzeiten und Zielklinik,

  4. 4.

    Alter und Geschlecht des Notfallpatienten,

  5. 5.

    notfallmedizinische Maßnahmen und Maßnahmen zur Nachbehandlung der körperlichen Notfallfolgen im Krankenhaus sowie deren Durchführungszeiten,

  6. 6.

    labortechnische und medizinische Befunde sowie Diagnosen zu den körperlichen Notfallfolgen sowie deren Erhebungszeiten,

  7. 7.

    der Tod einer Person, die eine notfallmedizinische Behandlung erhalten hat, und dessen Ursache.