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Art. 10 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayRDG – Rettungsdienstausschuss

(1) 1Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. 2Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:

  1. 1.

    die oberste Rettungsdienstbehörde,

  2. 2.

    der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst (Landesbeauftragter),

  3. 3.

    die Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst (Bezirksbeauftragter) sowie

  4. 4.

    Vertreter

    1. a)

      der Sozialversicherungsträger,

    2. b)

      der ZRF,

    3. c)

      der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

    4. d)

      der Durchführenden des Rettungsdienstes,

    5. e)

      der Betreiber der ILS und

    6. f)

      der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

3Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.

(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.

(3) 1Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. 2Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde.