Art. 86 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 7 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 1 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und für den Bayerischen Rundfunk
Art. 86 BayPVG – Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)
Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass
- 1.
die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbstständige Dienststellen gelten und
- 2.
bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbstständigt werden.