Gesetze

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Art. 86 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 1 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und für den Bayerischen Rundfunk

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 86 BayPVG – Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)

Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbstständige Dienststellen gelten und

  2. 2.

    bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbstständigt werden.