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Art. 82 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 82 BayPVG – Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der Art. 9 Abs. 4, Art. 25, 28, 47 Abs. 2 sowie Art. 53a und 56 über

  1. 1.

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit;

  2. 2.

    Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;

  3. 3.

    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;

  4. 4.

    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen;

  5. 5.

    Streitigkeiten nach Art. 71 Abs. 3 Satz 4.

(2) § 2 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes sowie die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der §§ 92 bis 96a des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten entsprechend. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig.