Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 78 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Beteiligung der Personalvertretung → Kapitel 3 – Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 78 BayPVG – Ausnahmen von der Beteiligung

(1) Art. 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Art. 70a Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten nicht für

  1. 1.

    die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechender Stellung;

  2. 2.

    Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrer-, Fachlehrer- und Förderlehrerausbildung;

  3. 3.

    das nicht zu den habilitierten Personen zählende wissenschaftliche Personal an Forschungsstätten, die keine wissenschaftlichen Hochschulen sind;

  4. 4.

    durch Bühnendienstvertrag oder Gastspielvertrag verpflichtete Mitglieder von Theatern sowie durch Sondervertrag verpflichtete Personen in leitender Stellung an Theatern;

  5. 5.

    Leiter sowie Mitglieder von Orchestern mit Ausnahme der technischen Beschäftigten;

  6. 6.

    sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Art. 71 und 74 BayHIG);

  7. 7.

    leitende Arbeitnehmer, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag

    1. a)

      zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von in der Dienststelle oder in ihrer Abteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder

    2. b)

      Generalvollmacht oder Prokura haben oder

    3. c)

      im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.

Satz 1 Nr. 6 gilt nicht in den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 bis 13.

(2) Art. 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten für die in Art. 14 Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.

(3) Von Einstellungen und vor Versetzungen und Kündigungen soll der Personalrat in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 eine Mitteilung erhalten.