Art. 74 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Beteiligung der Personalvertretung → Kapitel 2 – Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
Art. 74 BayPVG – Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.