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Art. 59 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayPVG – Größe und Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis20Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus einem Mitglied,
21 bis50Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus drei Mitgliedern,
51 bis200Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern,
mehrals200 Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 zusammensetzen.

(3) Frauen und Männer sollen bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den nach Art. 58 Wahlberechtigten berücksichtigt werden.