Art. 59 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Jugend- und Auszubildendenvertretung
Art. 59 BayPVG – Größe und Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis | 20 | Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus einem Mitglied, |
21 bis | 50 | Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus drei Mitgliedern, |
51 bis | 200 | Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern, |
mehr | als | 200 Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 zusammensetzen.
(3) Frauen und Männer sollen bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den nach Art. 58 Wahlberechtigten berücksichtigt werden.