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Art. 35 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 3 – Geschäftsführung des Personalrates, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 35 BayPVG – Nichtöffentlichkeit und Sitzungsteilnahme

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

  1. 1.

    vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung vorgesehen sind,

  2. 2.

    nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und

  3. 3.

    der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Art. 37 Abs. 1 und 2. Art. 41 Abs. 1 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt, es sei denn, dass die Sitzung vollständig per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats hat der Vorsitzende eine Sitzung im Verfahren nach Satz 2 anzuberaumen. Im Falle eines Widerspruchs nach Satz 2 Nr. 2 entscheidet der Vorsitzende.