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Art. 33 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 3 – Geschäftsführung des Personalrates, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayPVG – Erweiterter Vorstand

Hat der Personalrat drei oder mehr Mitglieder, ist von den Vertretern der stärksten Gruppe im Personalrat ein weiteres Mitglied als stellvertretender Vorsitzender in den Vorstand zu wählen; bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit daneben ein weiteres Mitglied in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist das weitere Vorstandsmitglied aus dieser Liste zu wählen.