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Art. 16 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayPVG – Größe des Personalrats

(1) Der Personalrat besteht in den Dienststellen mit in der Regel

5bis20wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,
21wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis150Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601bis1.000Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.