Art. 16 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
Art. 16 BayPVG – Größe des Personalrats
(1) Der Personalrat besteht in den Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person, |
21 | wahlberechtigten Beschäftigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, | ||
51 | bis | 150 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
151 | bis | 300 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
301 | bis | 600 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
601 | bis | 1.000 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.