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Art. 28 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayÖPNVG – Höhe der ÖPNV-Zuweisungen

(1) Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung der ÖPNV-Zuweisung für den einzelnen Aufgabenträger (Art. 8, 9) werden neben der Zahl der im Gebiet des Aufgabenträgers gefahrenen Nutzplatzkilometer im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr und gemessen am Umfang, in dem der Aufgabenträger die allgemeinen Anforderungen (Art. 4) und den Bedienungsstandard (Art. 5) erfüllt, insbesondere berücksichtigt

  1. 1.

    der zur Gewährleistung einer angemessenen Verkehrsbedienung erforderliche Aufwand,

  2. 2.

    die finanzielle Leistungskraft des jeweiligen Aufgabenträgers,

  3. 3.

    die Qualität einer vorhandenen oder neu zu gründenden Verkehrskooperation, insbesondere der Grad der erreichten Verkehrsverbesserung und der Nutzen für die Allgemeinheit.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    von Abs. 2 abweichende Regelungen zur Verteilung der Zuweisungen zu treffen,

  2. 2.

    die Zuständigkeit für ÖPNV-Zuweisungen abweichend von Art. 20 Abs. 3 auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen,

  3. 3.

    Einzelheiten zum Verfahren, zu Zeitpunkt und Ausgestaltung der Auszahlung, zum Nachweis der Verwendung und zur Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht nachgewiesener Verwendung zu regeln.

(4) Die Aufgabenträger haben gegenüber der zuständigen Regierung jährlich innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuweisungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen. In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten in den in Art. 24 Abs. 2 genannten Fällen für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend.