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Art. 22 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayÖPNVG – Mittelfristiges Investitionsförderungsprogramm

(1) Das Staatsministerium bezieht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in das nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellende Programm die Investitionshilfen nach Art. 21 ein. In dem Programm werden die zu fördernden Vorhaben, die Höhe der Gesamtkosten, der zuwendungsfähigen Kosten, der Gesamtförderung sowie der jedes Jahr voraussichtlich fälligen Förderbeträge aus Bundes- und Landesmitteln für jeweils fünf Jahre im Voraus dargestellt.

(2) Ergänzend werden im nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellenden Programm die Finanzhilfen dargestellt, die aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 BayFAG für die Projekte bereitgestellt werden, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.