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Art. 2 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayÖPNVG – Ziele

(1) Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-lnfrastruktur anzustreben.

(3) Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluss an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.