Art. 15 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung → Zweiter Abschnitt – Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr
Art. 15 BayÖPNVG – Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr
(1) Die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern ist eine Aufgabe des Freistaates Bayern. Zuständig ist das Staatsministerium.
(2) Das Staatsministerium ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 für den Schienenpersonennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des Schienenpersonennahverkehrs.