Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung → Erster Abschnitt – Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
Art. 14 BayÖPNVG – ÖPNV-lnvestitionsplan
(1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im Voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
- 1.
Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs (Art. 2 Nr. 1 Buchst. e des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - BayGVFG),
- 2.
Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Art. 2 Nr. 2 BayGVFG),
- 3.
Umsteigeanlagen, Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und Zentralen Werkstätten (Art. 2 Nr. 3 BayGVFG),
- 4.
Beschleunigungsmaßnahmen (Art. 2 Nr. 4 BayGVFG),
- 5.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind (Art. 2 Nr. 5 BayGVFG),
- 6.
Beschaffung von Linienomnibussen, Gelenkomnibussen, Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe sowie von Schienenfahrzeugen (Art. 2 Nr. 6 BayGVFG).
(2) Soweit erforderlich sind in den ÖPNV-lnvestitionsplan in Ergänzung des Nahverkehrsplans auch Angaben über bestehende und geplante Verkehrskooperationen sowie Erweiterungen des Linienangebots aufzunehmen. Nachrichtlich sind geplante Investitionen der vorhandenen Verkehrsunternehmen darzustellen.
(3) Der ÖPNV-lnvestitionsplan ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 1. Februar des Jahres vorzulegen, in dem der Investitionszeitraum beginnt. Die Aufsichtsbehörde leitet den ÖPNV-lnvestitionsplan unverzüglich an das Staatsministerium weiter.