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Art. 50 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 50 BayNatSchG – Anzeigepflichten (1)

(1) 1Die Eigentümer und Besitzer von Naturdenkmälern haben erhebliche Schäden und Mängel an diesen unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeige kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. 3Diese ist verpflichtet, die Anzeige unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

(2) 1Werden bisher unbekannte Einzelschöpfungen der Natur entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege im Sinn dieses Gesetzes bedürfen, so ist der Fund unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen und so lang, höchstens jedoch bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige, in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. 2Die Anzeige ist vom Entdecker zu erstatten.

(3) Wird einer Gemeinde bekannt, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen wird, so hat sie die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die untere Naturschutzbehörde soll einmal im Jahr die in ihrem Gebiet befindlichen Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützten Landschaftsbestandteile begehen lassen.

(5) Abs. 1 gilt auch für Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in Naturschutzgebieten und Nationalparken, soweit ihnen Schäden oder Mängel auf ihren Grundstücken bekannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).