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Art. 48a BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 48a BayNatSchG – Datenschutz (1)

(1) Die Naturschutzbehörden, das Bayerische Landesamt für Umwelt und der Bayerische Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(2) Abweichend von Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen bei Erhebungen mit einer Vielzahl von betroffenen Grundstückseigentümern personenbezogene Daten auch ohne deren Kenntnis erhoben werden, wenn die Tatsache der Erhebung in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht ist.

(3) Das Bayerische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine besondere Regelungen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).