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Art. 42 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 42 BayNatSchG – Mitwirkung von Vereinen (1)

(1) 1Einem nach Abs. 2 anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.
    bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. 2.
    bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 und 2,
  3. 3.
    bei der Vorbereitung von Plänen im Sinn des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG,
  4. 4.
    bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. 5.
    vor Befreiungen von Verboten und Geboten in Schutzverordnungen für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete,
  6. 6.
    in Planfeststellungsverfahren von Landesbehörden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Die Behörden räumen den Vereinen zur Abgabe der Stellungnahme eine angemessene Frist ein. 3Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. 4Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG gelten sinngemäß. 5Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.

(2) 1Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. 2Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. 1.
    nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. 2.
    nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet des Freistaates Bayern umfasst,
  3. 3.
    im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinn der Nr. 1 tätig gewesen ist,
  4. 4.
    die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. 5.
    wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. 6.
    den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, ist es ausreichend, wenn die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

3Zuständig für die Anerkennung der Vereine ist die oberste Naturschutzbehörde. 4In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).