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Art. 3 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayNatSchG – Landschaftsplanung (1)

(1) Die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden

  1. 1.
    im Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms,
  2. 2.
    in Landschaftsrahmenplänen als Teilen der Regionalpläne

dargestellt.

(2) 1Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen als Bestandteilen der Flächennutzungspläne dargestellt und in Grünordnungsplänen als Bestandteilen der Bebauungspläne festgesetzt. 2Die Gemeinden stellen flächendeckend Landschaftspläne auf. 3§ 5 Abs. 1 Satz 3 und § 244 Abs. 4 BauGB gelten entsprechend. 4In Teilen eines Gemeindegebiets kann von der Aufstellung eines Landschaftsplans abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. 5Grünordnungspläne sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden.

(3) Die Landschaftsplanung hat die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen.

(4) 1Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen

  1. 1.

    der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  2. 2.

    der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

    1. a)

      die allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

    2. b)

      die Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft,

    3. c)

      die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur im Sinn des der Abschnitte III und IIIa,

    4. d)

      die Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tiere und Pflanzen sowie die Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt eines Biotopverbunds,

    5. e)

      die Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur im Sinn des V. Abschnitts,

    6. f)

      die Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer,

    7. g)

      die Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima.

2Die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen sind insbesondere zu treffen für Bereiche,

  1. 1.
    die erheblichen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  2. 2.
    die als Erholungsgebiete dienen oder als solche vorgesehen sind,
  3. 3.
    in denen Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,
  4. 4.
    die an oberirdische Gewässer angrenzen,
  5. 5.
    die aus Gründen der Wasserversorgung, unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften, zu schützen und zu pflegen sind.

(5) 1Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, hat die Gemeinde einen Landschaftsplan und Grünordnungspläne aufzustellen und fortzuschreiben, sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. 2Für das Verfahren zur Aufstellung und die Genehmigung gelten die Vorschriften für Bauleitpläne entsprechend. 3Der Landschaftsplan hat die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans; der Grünordnungsplan hat die Rechtswirkung eines Bebauungsplans.

(6) 1Bei der Landschaftsplanung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Verwirklichung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. 2Bei grenzüberschreitenden Planungen sollen die Erfordernisse und Maßnahmen mit den benachbarten Ländern abgestimmt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).