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Art. 20a BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IVa. Abschnitt – Tiergehege, Zoos

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 20a BayNatSchG – Tiergehege (1)

(1) 1Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. 2Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln. 3Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) 1Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. 2Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige. 3Die untere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige Anordnungen treffen um sicherzustellen, dass

  1. 1.
    eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie fachgerechte Betreuung erfolgen,
  2. 2.
    durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  3. 3.
    das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können;

sie kann das Vorhaben untersagen, sofern die Einhaltung der Anforderungen nach Nrn. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. 4Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, sofern nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.

(3) Ist bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen nach Abs. 2 Sätze 3 und 4 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).