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Art. 15 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Schutz von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayNatSchG – Allgemeiner Schutz (1)

(1) Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

(2) Wild lebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, belästigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden.

(3) Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.

(4) Die Verbote des Abs. 1 stehen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens und der Unkrautbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).